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211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 12 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

Zuständigkeit und Verfahren - Verwaltungsbehörden und Amtsstellen
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Art. 12 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht

1. Die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA)[5] ist zuständig für

1. die Beaufsichtigung von Stiftungen, die ihrer Bestimmung nach dem Kanton oder mehreren Gemeinden angehören (Art. 84 ZGB);

2. die Änderung der Organisation oder des Zweckes einer Stiftung (Art. 85 und 86 ZGB).

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