Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 116 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Verpfändung öffentlichen Grund und Bodens

Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Sachenrecht - Grundpfand
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (128 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 116 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Verpfändung öffentlichen Grund und Bodens

1. Die Verpfändung von öffentlichem Grund und Boden, von Allmenden, Weiden und Wäldern, die sich im Eigentum von Gemeinden oder Korporationen befinden, ist nur mit Bewilligung des Regierungsrates gestattet.

← Art. 115 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Geltungsbereich Art. 117 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →