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211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 11 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Amtsnotariat

Zuständigkeit und Verfahren - Verwaltungsbehörden und Amtsstellen
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Art. 11 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Amtsnotariat

1. Dem kantonalen Amtsnotariat obliegt die Beaufsichtigung der Auslosung von Gülten, die zurückbezahlt werden; es hat die weiteren ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.

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