211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 11 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Amtsnotariat
Zuständigkeit und Verfahren - Verwaltungsbehörden und Amtsstellen
Art. 11 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Amtsnotariat
1. Dem kantonalen Amtsnotariat obliegt die Beaufsichtigung der Auslosung von Gülten, die zurückbezahlt werden; es hat die weiteren ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.