211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 103 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Errichtung und Betrieb einer Luftseilbahn
Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Sachenrecht - Kantonale Wegrechte (Art. 695 ZGB) - Die einzelnen kantonalen Wegrechte
Art. 103 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Errichtung und Betrieb einer Luftseilbahn
1. Hat der Eigentümer von abgelegenen Liegenschaften oder Wäldern keinen genügenden Weg von seinem Grundstück auf eine öffentliche Strasse, kann er beanspruchen, dass ihm die Nachbarn zwecks einer besseren Bewirtschaftung und zur Hebung der Ertragsfähigkeit gegen volle Entschädigung das Recht einräumen, eine Luftseilanlage oder eine Luftseilbahn zu errichten und zu betreiben.