211.1
EGLICCLI
CH-NW
Art. 102 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Zutrittsrecht
Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Sachenrecht - Kantonale Wegrechte (Art. 695 ZGB) - Die einzelnen kantonalen Wegrechte
Art. 102 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Zutrittsrecht
1. Der Grundeigentümer ist berechtigt, Nachbargrundstücke zu betreten und vorübergehend zu benützen, soweit es für die Errichtung, die Veränderung oder den Unterhalt von Bauten, Einfriedungen und anderen Anlagen längs der Grenze unumgänglich ist.
2. Ebenso dürfen für die Wiederherstellung, den Unterhalt oder die Reinigung von Brunnen, Leitungen und dergleichen Nachbargrundstücke betreten oder vorübergehend benützt werden.