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211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 100 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Belasteter Grundeigentümer

Organisatorische Vorschriften und kantonales Recht - Sachenrecht - Kantonale Wegrechte (Art. 695 ZGB) - Allgemeine Bestimmungen
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Art. 100 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Belasteter Grundeigentümer

1. Der Anspruch richtet sich gemäss Art. 694 Abs. 2 ZGB in erster Linie gegen den Nachbarn, dem die Gewährung des Wegrechtes der früheren Eigentums- und Wegverhältnisse wegen am ehesten zugemutet werden darf, und im weitern gegen jenen, für den der Weg am wenigsten schädlich ist.

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