Art. 10 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Abteilung für öffentliche Inventarisationen
Art. 10 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Abteilung für öffentliche Inventarisationen
1. Die Abteilung für öffentliche Inventarisationen ist zuständig in folgenden Fällen
1. Aufnahme des öffentlichen Inventars (Art. 405 Abs. 3 ZGB);
2. Aufsicht über die Willensvollstreckerinnen oder Willensvollstrecker, die Erbschaftsverwalterinnen oder Erbschaftsverwalter sowie die Erbenvertreterinnen oder Erbenvertreter (Art. 518 Abs. 1 und 595 Abs. 3 ZGB);
3. Beantragung der Liquidation einer Erbschaft (Art. 573 und 597 ZGB);
4. Entgegennahme der Erklärung betreffend Ausschlagung einer Erbschaft und Anordnung weiterer Massnahmen (Art. 570, 574-576 ZGB);
5. Errichtung des öffentlichen Inventars und Durchführung des Rechnungsrufes (Art. 581 und 582 ZGB);
6. Bewilligung zur Fortsetzung des Geschäfts der Erblasserin oder des Erblassers während der Dauer des öffentlichen Inventars und Anordnung von Massnahmen zur Sicherstellung (Art. 585 ZGB);
7. Verwaltung der Erbschaft (Art. 585 ZGB);
8. Aufforderung zur Erklärung über den Erwerb der Erbschaft (Art. 587 ZGB);
9. Durchführung der amtlichen Liquidation (Art. 595 Abs. 1 ZGB);
10. Erfüllung der weitern ihr durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.
2. Diese Abteilung ist eine Verwaltungsabteilung des Amtes für Schuldbetreibung und Konkurs.