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211.1 EGLICCLI CH-NW

Art. 10 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB) - Abteilung für öffentliche Inventarisationen

Zuständigkeit und Verfahren - Verwaltungsbehörden und Amtsstellen
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Art. 10 Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB · Abteilung für öffentliche Inventarisationen

1. Die Abteilung für öffentliche Inventarisationen ist zuständig in folgenden Fällen

1. Aufnahme des öffentlichen Inventars (Art. 405 Abs. 3 ZGB);

2. Aufsicht über die Willensvollstreckerinnen oder Willensvollstrecker, die Erbschaftsverwalterinnen oder Erbschaftsverwalter sowie die Erbenvertreterinnen oder Erbenvertreter (Art. 518 Abs. 1 und 595 Abs. 3 ZGB);

3. Beantragung der Liquidation einer Erbschaft (Art. 573 und 597 ZGB);

4. Entgegennahme der Erklärung betreffend Ausschlagung einer Erbschaft und Anordnung weiterer Massnahmen (Art. 570, 574-576 ZGB);

5. Errichtung des öffentlichen Inventars und Durchführung des Rechnungsrufes (Art. 581 und 582 ZGB);

6. Bewilligung zur Fortsetzung des Geschäfts der Erblasserin oder des Erblassers während der Dauer des öffentlichen Inventars und Anordnung von Massnahmen zur Sicherstellung (Art. 585 ZGB);

7. Verwaltung der Erbschaft (Art. 585 ZGB);

8. Aufforderung zur Erklärung über den Erwerb der Erbschaft (Art. 587 ZGB);

9. Durchführung der amtlichen Liquidation (Art. 595 Abs. 1 ZGB);

10. Erfüllung der weitern ihr durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben.

2. Diese Abteilung ist eine Verwaltungsabteilung des Amtes für Schuldbetreibung und Konkurs.

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