Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
191.2 CH-NW

Art. 9 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden - Organe

Aufbau der Kirchgemeinde
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden · Organe

1. Die Kirchgemeinde übt ihre Befugnisse aus durch

1. die Kirchgemeindeversammlung;

2. den Kirchenrat;

3. den Pfarrkonvent;

4. die Finanzkommission.

← Art. 8 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden Grundsatz Art. 10 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →