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191.2 CH-NW

Art. 8 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden - Stimmrecht und Wahlrecht

Grundlagen und Mitgliedschaft
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Art. 8 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden · Stimmrecht und Wahlrecht

1. Die Kirchgemeindemitglieder, welche das 16. Altersjahr zurückgelegt haben, sind in Angelegenheiten der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden stimmfähig und haben das aktive wie das passive Wahlrecht.

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