191.2
CH-NW
Art. 8 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden - Stimmrecht und Wahlrecht
Grundlagen und Mitgliedschaft
Art. 8 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden · Stimmrecht und Wahlrecht
1. Die Kirchgemeindemitglieder, welche das 16. Altersjahr zurückgelegt haben, sind in Angelegenheiten der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden stimmfähig und haben das aktive wie das passive Wahlrecht.