Art. 6 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden - Mitgliedschaft
Art. 6 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden · Mitgliedschaft
1. Mitglieder der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden sind
a. Die evangelisch-reformierten Einwohnerinnen und Einwohner des Gebiets der Kirchgemeinde, die nicht ausdrücklich ihren Austritt erklärt haben;
b. Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und aufgrund ihres Gesuches in die Kirchgemeinde aufgenommen worden sind;
c. Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn wenigstens ein Elternteil der Landeskirche angehört und die Inhaber der elterlichen Sorge nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt haben;
d. Personen, welche ihren Wohnsitz in die Kirchgemeinde verlegt haben und Mitglied einer Kirche der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) sind, sofern sie nicht ausdrücklich ihre Nichtzugehörigkeit zur Landeskirche erklärt haben.