Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
191.2 CH-NW

Art. 6 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden - Mitgliedschaft

Grundlagen und Mitgliedschaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden · Mitgliedschaft

1. Mitglieder der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden sind

a. Die evangelisch-reformierten Einwohnerinnen und Einwohner des Gebiets der Kirchgemeinde, die nicht ausdrücklich ihren Austritt erklärt haben;

b. Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und aufgrund ihres Gesuches in die Kirchgemeinde aufgenommen worden sind;

c. Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn wenigstens ein Elternteil der Landeskirche angehört und die Inhaber der elterlichen Sorge nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt haben;

d. Personen, welche ihren Wohnsitz in die Kirchgemeinde verlegt haben und Mitglied einer Kirche der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) sind, sofern sie nicht ausdrücklich ihre Nichtzugehörigkeit zur Landeskirche erklärt haben.

← Art. 5 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden Grundsatz Art. 7 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →