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191.2 CH-NW

Art. 30 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden - Revision

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 30 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden · Revision

1. Jede ganze oder teilweise Änderung dieser Kirchenverfassung bedarf der Annahme durch die Kirchgemeindeversammlung und der Genehmigung durch den Landrat.

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