191.2
CH-NW
Art. 30 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden - Revision
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 30 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden · Revision
1. Jede ganze oder teilweise Änderung dieser Kirchenverfassung bedarf der Annahme durch die Kirchgemeindeversammlung und der Genehmigung durch den Landrat.