191.2
CH-NW
Art. 29 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden - Übergangsbestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 29 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden · Übergangsbestimmungen
1. Die ersten Gesamterneuerungswahlen des Kirchenrates und der Finanzkommission nach dieser Verfassung finden an der Frühjahrsversammlung 2023 statt. Amtsantritt ist der 1. Juli 2023.
2. Die Amtsdauer der nach der Verfassung vom 22. Mai 2002 und der Kirchenordnung vom 1. September 2011 gewählten Mitglieder des Kirchenrates, der Finanzkommission und der Kirchenpflegen endet am 30. Juni 2023.
3. Die nach bisherigem Recht gewählten Pfarrpersonen werden per 1. Januar 2023 mit Vertrag angestellt.