191.2
CH-NW
Art. 28 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden - Inkrafttreten
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 28 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden · Inkrafttreten
1. Diese Kirchenverfassung tritt nach der Verabschiedung durch die Kirchgemeindeversammlung und der Genehmigung durch den Landrat am 1. Januar 2023 in Kraft.