191.2
CH-NW
Art. 26 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden - Mittelverwendung
Finanzhaushalt
Art. 26 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden · Mittelverwendung
1. Die Mittel der Kirchgemeinde sind in Beachtung ihrer Zweckbestimmung für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Kanton sowie für die Verpflichtungen, die ihr aus der Mitgliedschaft in regionalen und überregionalen kirchlichen Institutionen erwachsen, zu verwenden.
2. Der Kirchenrat ist ferner befugt, im Rahmen der an der Kirchgemeindeversammlung bewilligten Kredite weitere Werke der Seelsorge, der Hilfstätigkeit sowie der christlichen Bildung und Kultur mit Beiträgen zu unterstützen, auch wenn diese Aufgaben den Bereich örtlicher oder kantonaler kirchlicher Dienste und Einrichtungen überschreiten.