191.2
CH-NW
Art. 25 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden - Mittelbeschaffung
Finanzhaushalt
Art. 25 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden · Mittelbeschaffung
1. Die Kirchgemeinde erhebt bei ihren Mitgliedern eine Kirchensteuer, deren Bezug nach den Grundsätzen des staatlichen Steuerverfahrens durch das kantonale Steueramt erfolgt. Im Weiteren verfügt sie über den ihr gemäss der kantonalen Gesetzgebung zustehenden Zuschlag zu den Ertrags- und Kapitalsteuern der juristischen Personen.