Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
191.2 CH-NW

Art. 25 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden - Mittelbeschaffung

Finanzhaushalt
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 25 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden · Mittelbeschaffung

1. Die Kirchgemeinde erhebt bei ihren Mitgliedern eine Kirchensteuer, deren Bezug nach den Grundsätzen des staatlichen Steuerverfahrens durch das kantonale Steueramt erfolgt. Im Weiteren verfügt sie über den ihr gemäss der kantonalen Gesetzgebung zustehenden Zuschlag zu den Ertrags- und Kapitalsteuern der juristischen Personen.

← Art. 24 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden Grundsatz Art. 26 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →