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Art. 24 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden - Grundsatz

Finanzhaushalt
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Art. 24 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden · Grundsatz

1. Der Finanzhaushalt ist nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Dringlichkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu führen.

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