191.2
CH-NW
Art. 23 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden - Amts- und Berufsgeheimnis
Kirchliche Behörden und Mitarbeitende
Art. 23 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden · Amts- und Berufsgeheimnis
1. Mitglieder der kirchlichen Behörden, Kommissionen und kirchliche Mitarbeitende haben bei Wahrnehmungen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit gemacht haben und die sich auf die amtlichen sowie beruflichen Obliegenheiten beziehen, Verschwiegenheit zu bewahren.
2. Das Amts- und Berufsgeheimnis bleibt auch nach Beendigung des Amts- und Dienstverhältnisses bestehen.