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191.2 CH-NW

Art. 22 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden - Amtsdauer

Kirchliche Behörden und Mitarbeitende
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Art. 22 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden · Amtsdauer

1. Die Amtsdauer der Behördenmitglieder beträgt vier Jahre.

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