191.2
CH-NW
Art. 22 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden - Amtsdauer
Kirchliche Behörden und Mitarbeitende
Art. 22 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden · Amtsdauer
1. Die Amtsdauer der Behördenmitglieder beträgt vier Jahre.