191.2
CH-NW
Art. 16 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden - Geschäftsordnung und Kommissionen
Aufbau der Kirchgemeinde - Kirchenrat
Art. 16 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden · Geschäftsordnung und Kommissionen
1. Der Kirchenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
2. Für besondere Sachgeschäfte kann er Fachleute beiziehen und Kommissionen ernennen. In den Kommissionen führt ein Mitglied des Kirchenrates den Vorsitz.