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191.2 CH-NW

Art. 15 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden - Aufgaben

Aufbau der Kirchgemeinde - Kirchenrat
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Art. 15 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden · Aufgaben

1. Der Kirchenrat ist das vollziehende Organ der Kirchgemeinde. Er hat insbesondere folgende Aufgaben

1. Vertretung der Kirchgemeinde nach innen und aussen;

2. Vorbereitung der Kirchgemeindeversammlung und der von dieser zu behandelnden Angelegenheiten;

3. Abschluss und Auflösung sämtlicher Arbeitsverträge;

4. Anstellung der Pfarrpersonen sowie sämtlicher Angestellten der Evangelisch-Reformierten Kirche und der Gemeindekreise;

5. Vollzug der kirchlichen Erlasse und Beschlüsse;

6. Sicherstellung des Religionsunterrichts;

7. Vollzug der ihm durch die Kirchenordnung zugewiesenen Aufgaben;

8. Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zu CHF 50'000 und jährlich wiederkehrende von weniger als CHF 10'000.

2. Für den Vollzug der Aufgaben kann der Kirchenrat die Geschäftsstelle beiziehen.

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