Art. 15 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden - Aufgaben
Art. 15 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden · Aufgaben
1. Der Kirchenrat ist das vollziehende Organ der Kirchgemeinde. Er hat insbesondere folgende Aufgaben
1. Vertretung der Kirchgemeinde nach innen und aussen;
2. Vorbereitung der Kirchgemeindeversammlung und der von dieser zu behandelnden Angelegenheiten;
3. Abschluss und Auflösung sämtlicher Arbeitsverträge;
4. Anstellung der Pfarrpersonen sowie sämtlicher Angestellten der Evangelisch-Reformierten Kirche und der Gemeindekreise;
5. Vollzug der kirchlichen Erlasse und Beschlüsse;
6. Sicherstellung des Religionsunterrichts;
7. Vollzug der ihm durch die Kirchenordnung zugewiesenen Aufgaben;
8. Beschlussfassung über einmalige Ausgaben bis zu CHF 50'000 und jährlich wiederkehrende von weniger als CHF 10'000.
2. Für den Vollzug der Aufgaben kann der Kirchenrat die Geschäftsstelle beiziehen.