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191.2 CH-NW

Art. 14 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden - Zusammensetzung

Aufbau der Kirchgemeinde - Kirchenrat
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Art. 14 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden · Zusammensetzung

1. Der Kirchenrat setzt sich zusammen aus

1. der Präsidentin oder dem Präsidenten;

2. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten;

3. einer Vertretung des Pfarrkonvents von Amtes wegen;

4. und zwei weiteren Mitgliedern.

2. Für die Zusammensetzung im Kirchenrat ist auf eine angemessene Vertretung der Gemeindekreise zu achten.

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