191.2
CH-NW
Art. 14 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden - Zusammensetzung
Aufbau der Kirchgemeinde - Kirchenrat
Art. 14 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden · Zusammensetzung
1. Der Kirchenrat setzt sich zusammen aus
1. der Präsidentin oder dem Präsidenten;
2. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten;
3. einer Vertretung des Pfarrkonvents von Amtes wegen;
4. und zwei weiteren Mitgliedern.
2. Für die Zusammensetzung im Kirchenrat ist auf eine angemessene Vertretung der Gemeindekreise zu achten.