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191.2 CH-NW

Art. 13 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden - Urnenabstimmung

Aufbau der Kirchgemeinde - Kirchgemeindeversammlung
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Art. 13 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden · Urnenabstimmung

1. Die Erlasse, Sachgeschäfte und die Wahlen sind der Urnenabstimmung in der Versammlung zu unterbreiten, wenn dies vom Kirchenrat angeordnet oder von einem Zwanzigstel der Stimmberechtigten spätestens 8 Tage vor der Kirchgemeindeversammlung, auf deren Geschäftsordnung der zu behandelnde Gegenstand steht, schriftlich verlangt wird.

2. Die Urnenabstimmung richtet sich im Übrigen nach den Art. 74 ff. des Gemeindegesetzes.

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