191.2
CH-NW
Art. 13 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden - Urnenabstimmung
Aufbau der Kirchgemeinde - Kirchgemeindeversammlung
Art. 13 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden · Urnenabstimmung
1. Die Erlasse, Sachgeschäfte und die Wahlen sind der Urnenabstimmung in der Versammlung zu unterbreiten, wenn dies vom Kirchenrat angeordnet oder von einem Zwanzigstel der Stimmberechtigten spätestens 8 Tage vor der Kirchgemeindeversammlung, auf deren Geschäftsordnung der zu behandelnde Gegenstand steht, schriftlich verlangt wird.
2. Die Urnenabstimmung richtet sich im Übrigen nach den Art. 74 ff. des Gemeindegesetzes.