191.2
CH-NW
Art. 12 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden - Abstimmungen und Wahlen
Aufbau der Kirchgemeinde - Kirchgemeindeversammlung
Art. 12 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden · Abstimmungen und Wahlen
1. Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
2. Für die Wahlen gelten Art. 58 ff. des Gemeindegesetzes.