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191.2 CH-NW

Art. 12 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden - Abstimmungen und Wahlen

Aufbau der Kirchgemeinde - Kirchgemeindeversammlung
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Art. 12 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden · Abstimmungen und Wahlen

1. Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der anwesenden Stimmberechtigten. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

2. Für die Wahlen gelten Art. 58 ff. des Gemeindegesetzes.

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