Art. 11 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden - Aufgaben
Art. 11 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden · Aufgaben
1. Die Kirchgemeindeversammlung hat folgende Befugnisse und Pflichten
1. Behandlung aller Fragen des kirchlichen Lebens in der Gemeinde, soweit diese nach Kirchenverfassung oder Kirchenordnung nicht einem anderen Organ zugewiesen sind;
2. Erlass und Abänderung der Kirchenverfassung und der Kirchenordnung;
3. Beschlussfassung über die Mitgliedschaft in Kirchenverbänden sowie die Genehmigung von Vereinbarungen oder Beschlüssen über die Beteiligung an zwischenkirchlichen Abkommen;
4. Wahl der Mitglieder des Kirchenrates sowie dessen Präsidentin oder Präsidenten und dessen Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten;
5. Wahl der Mitglieder der Finanzkommission;
6. Kenntnisnahme des Jahresberichtes des Kirchenrates, Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets sowie Festsetzung des Steuerfusses;
7. Beschlussfassung über einmalige Ausgaben von mehr als CHF 50’000 und jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als CHF 10’000;
8. Erlass und Änderung von Reglementen.
2. Es können nur Beschlüsse gefasst werden über Geschäfte, die auf der Traktandenliste stehen.
3. Die Einladung zur Kirchgemeindeversammlung hat spätestens 20 Tage vor dem festgesetzten Termin unter Angabe der Traktanden durch einmalige Veröffentlichung im kantonalen Amtsblatt zu erfolgen.