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191.2 CH-NW

Art. 10 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden - Zusammensetzung und Einberufung

Aufbau der Kirchgemeinde - Kirchgemeindeversammlung
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Art. 10 Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche Nidwalden · Zusammensetzung und Einberufung

1. Die Kirchgemeindeversammlung besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern und tritt ordentlicherweise zweimal im Jahr zusammen. Sie kann ausserdem jederzeit durch den Kirchenrat einberufen werden.

2. Verlangt ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten unter Nennung der zu behandelnden Gegenstände schriftlich eine Kirchgemeindeversammlung, so muss diese innert dreier Monate stattfinden.

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