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191.121 CH-NW

§ 2 Landratsbeschluss über den Kantonsbeitrag an das Kapuzinerkloster Stans

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§ 2 Landratsbeschluss über den Kantonsbeitrag an das Kapuzinerkloster Stans

1. Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt des Referendums gemäss Art. 53 der Kantonsverfassung rückwirkend auf den 1. Januar 1965 in Kraft.

2. Auf diesen Zeitpunkt wird der Landratsbeschluss vom 6. Juli 1957 betreffend den Kantonsbeitrag an die Väter Kapuziner in Stans aufgehoben.

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