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191.11 CH-NW

§ 4 Verordnung über die Verwaltung des Diözesanfonds

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§ 4 Verordnung über die Verwaltung des Diözesanfonds

1. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

2. Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Verordnung über die Verwaltung des Diözesanfonds vom 4. Oktober 1917.

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