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191.11 CH-NW

§ 3 Verordnung über die Verwaltung des Diözesanfonds

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§ 3 Verordnung über die Verwaltung des Diözesanfonds

1. Bis zum Inkrafttreten einer kantonalen Stipendiengesetzgebung können unter Wahrung des unantastbaren Fondsvermögens aus den Mitteln des Diözesanfonds Stipendien an Studenten der Theologie ausbezahlt werden.

2. Zum Bezug von Stipendien sind nur seit zwei Jahren im Kanton niedergelassene Studenten der Theologie berechtigt.

3. Über die Höhe der Stipendien entscheidet der Regierungsrat.

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