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191.11 CH-NW

§ 2 Verordnung über die Verwaltung des Diözesanfonds

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§ 2 Verordnung über die Verwaltung des Diözesanfonds

1. Die verfügbaren Mittel dieses Fonds sind wie folgt zu verwenden

1. für einen jährlichen Beitrag an die Bistumsverwaltung;

2. für einen jährlichen Beitrag an das Dekanat Nidwalden;

3. * für die Kosten der bischöflichen Firmreise im Kanton;

4. für die Kosten der Fondsverwaltung.

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