191.11
CH-NW
§ 2 Verordnung über die Verwaltung des Diözesanfonds
§ 2 Verordnung über die Verwaltung des Diözesanfonds
1. Die verfügbaren Mittel dieses Fonds sind wie folgt zu verwenden
1. für einen jährlichen Beitrag an die Bistumsverwaltung;
2. für einen jährlichen Beitrag an das Dekanat Nidwalden;
3. * für die Kosten der bischöflichen Firmreise im Kanton;
4. für die Kosten der Fondsverwaltung.