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191.11 CH-NW

§ 1 Verordnung über die Verwaltung des Diözesanfonds

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§ 1 Verordnung über die Verwaltung des Diözesanfonds

1. Der Diözesanfonds wird unter der Aufsicht des Regierungsrates durch die Finanzdirektion verwaltet.

2. Das unantastbare Fondsvermögen beträgt Fr. 50'000.

3. Die Jahresrechnung und der Vermögensausweis müssen jährlich im Rahmen der Staatsrechnung vom Landrat genehmigt werden.

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