191.1
CH-NW
Art. 9 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Mitgliedschaft
Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Mitgliedschaft
1. Glied der Landeskirche ist jeder römisch-katholische Kantonseinwohner, solange er nicht durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten der Kirchgemeinde aus der römisch-katholischen Kirchgemeinde austritt.
2. Wer der Landeskirche angehört, ist Glied der Kirchgemeinde, in welcher er Wohnsitz hat.