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191.1 CH-NW

Art. 9 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Mitgliedschaft

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Mitgliedschaft

1. Glied der Landeskirche ist jeder römisch-katholische Kantonseinwohner, solange er nicht durch schriftliche Erklärung an den Präsidenten der Kirchgemeinde aus der römisch-katholischen Kirchgemeinde austritt.

2. Wer der Landeskirche angehört, ist Glied der Kirchgemeinde, in welcher er Wohnsitz hat.

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