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191.1 CH-NW

Art. 8 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - 3. Kirchgemeinden

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · 3. Kirchgemeinden

1. Die Kirchgemeinden erfüllen auf ihrem Gebiet im Rahmen der Gesetzgebung selbständig die in Art. 6 umschriebenen Aufgaben.

2. Die Landeskirche kann den Kirchgemeinden durch die Gesetzgebung Aufgaben übertragen.

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