191.1
CH-NW
Art. 8 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - 3. Kirchgemeinden
Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · 3. Kirchgemeinden
1. Die Kirchgemeinden erfüllen auf ihrem Gebiet im Rahmen der Gesetzgebung selbständig die in Art. 6 umschriebenen Aufgaben.
2. Die Landeskirche kann den Kirchgemeinden durch die Gesetzgebung Aufgaben übertragen.