191.1
CH-NW
Art. 76 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Veröffentlichung
Einführungsvorschriften
Art. 76 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Veröffentlichung
1. Die durch den Landrat genehmigte Kirchenverfassung ist im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
2. Nachdem das Kirchenvolk von Nidwalden der vorliegenden Verfassung in der Urnenabstimmung vom 26. Oktober 1975 zugestimmt hat, wird diese als angenommen erklärt. Die vorliegende Verfassung wird durch den Landrat von Nidwalden genehmigt und tritt dadurch sofort in Kraft.[17]