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191.1 CH-NW

Art. 75 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Finanzhaushalt

Einführungsvorschriften
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Art. 75 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Finanzhaushalt

1. Bis die landeskirchliche Gesetzgebung über den Finanzhaushalt erlassen ist, gilt folgendes

1. Der Grosse Kirchenrat kann Ausgaben von einmalig 50'000.- Franken und jährlich wiederkehrend 10'000.- Franken unter Vorbehalt von Art. 15 Ziff. 2 frei beschliessen;

2. Der Kleine Kirchenrat kann Ausgaben von einmalig 10'000.- Franken und jährlich wiederkehrend 2000.- Franken frei beschliessen;

3. Der Anteil der Landeskirche an dem von den juristischen Personen erhobenen Steuerzuschlag für die Kirchensteuer ist zu verwenden, wie folgt

a) 10 Prozent stehen der Landeskirche zur Verfügung;

b) 20 Prozent sind einem Fonds zuzuweisen, aus welchem der Grosse Kirchenrat finanziell bedrängten Kirchgemeinden Beiträge ausrichten kann;

c) der Rest ist den einzelnen Kirchgemeinden im Verhältnis der Zahl ihrer Kirchenglieder zuzuweisen.

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