Art. 75 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Finanzhaushalt
Art. 75 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Finanzhaushalt
1. Bis die landeskirchliche Gesetzgebung über den Finanzhaushalt erlassen ist, gilt folgendes
1. Der Grosse Kirchenrat kann Ausgaben von einmalig 50'000.- Franken und jährlich wiederkehrend 10'000.- Franken unter Vorbehalt von Art. 15 Ziff. 2 frei beschliessen;
2. Der Kleine Kirchenrat kann Ausgaben von einmalig 10'000.- Franken und jährlich wiederkehrend 2000.- Franken frei beschliessen;
3. Der Anteil der Landeskirche an dem von den juristischen Personen erhobenen Steuerzuschlag für die Kirchensteuer ist zu verwenden, wie folgt
a) 10 Prozent stehen der Landeskirche zur Verfügung;
b) 20 Prozent sind einem Fonds zuzuweisen, aus welchem der Grosse Kirchenrat finanziell bedrängten Kirchgemeinden Beiträge ausrichten kann;
c) der Rest ist den einzelnen Kirchgemeinden im Verhältnis der Zahl ihrer Kirchenglieder zuzuweisen.