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191.1 CH-NW

Art. 74 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Grosser Kirchenrat

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Art. 74 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Grosser Kirchenrat

1. Mit dem Inkrafttreten der Kirchenverfassung tritt der von den Kirchgemeinden gewählte römisch-katholische Kirchenverfassungsrat für den Rest der Amtsdauer in die Stellung des Grossen Kirchenrates.

2. Der Verfassungsrat hat auf Einberufung durch den Präsidenten binnen Monatsfrist seit dem Inkrafttreten der Kirchenverfassung zusammenzutreten und den Kleinen Kirchenrat zu wählen.

3. Solange keine Verordnung über die Organisation und das Verfahren des Grossen Kirchenrates gemäss Art. 40 Abs. 3 vorliegt, sind die Bestimmungen der Landratsverordnung, insbesondere über die Verhandlungsordnung und die parlamentarischen Vorstösse, sinngemäss anzuwenden.

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