191.1
CH-NW
Art. 73 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Inkrafttreten
Einführungsvorschriften
Art. 73 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Inkrafttreten
1. Die Kirchenverfassung tritt, wenn das Kirchenvolk sie in der Urnenabstimmung mit einfacher Mehrheit gutgeheissen und der Verfassungsrat das Ergebnis der Abstimmung festgestellt hat, mit der Genehmigung durch den Landrat sofort in Kraft.
2. Mit dem Inkrafttreten der Kirchenverfassung erlangt die Landeskirche ihre juristische Persönlichkeit.