Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
191.1 CH-NW

Art. 73 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Inkrafttreten

Einführungsvorschriften
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (72 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 73 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Inkrafttreten

1. Die Kirchenverfassung tritt, wenn das Kirchenvolk sie in der Urnenabstimmung mit einfacher Mehrheit gutgeheissen und der Verfassungsrat das Ergebnis der Abstimmung festgestellt hat, mit der Genehmigung durch den Landrat sofort in Kraft.

2. Mit dem Inkrafttreten der Kirchenverfassung erlangt die Landeskirche ihre juristische Persönlichkeit.

← Art. 72 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden Landeskirche Art. 74 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →