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191.1 CH-NW

Art. 72 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Auflösung der Landeskirche

Revision der Kirchenverfassung und Auflösung der Landeskirche
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Art. 72 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Auflösung der Landeskirche

1. Die Auflösung der Landeskirche kann durch Beschluss des Grossen Kirchenrates oder durch Volksbegehren beantragt werden.

2. Der Beschluss des Grossen Kirchenrates bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder; das Volksbegehren erfordert die Unterschriften von einem Fünftel der Aktivbürger der Landeskirche.

3. Über die Auflösung der Landeskirche ist binnen sechs Monaten seit dem Beschluss des Grossen Kirchenrates beziehungsweise seit der Einreichung des Volksbegehrens die Urnenabstimmung durchzuführen.

4. Wird in der Urnenabstimmung die Auflösung der Landeskirche beschlossen, so führt der Grosse Kirchenrat die Liquidation durch.

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