191.1
CH-NW
Art. 71 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Annahme der Verfassungsbestimmungen
Revision der Kirchenverfassung und Auflösung der Landeskirche
Art. 71 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Annahme der Verfassungsbestimmungen
1. Die Vorlage ist angenommen, wenn sie in der Urnenabstimmung durch das Kirchenvolk mit einfacher Mehrheit gutgeheissen wird.
2. Sie tritt, nachdem der Grosse Kirchenrat das Ergebnis der Abstimmung festgestellt hat, mit der Genehmigung durch den Landrat in Kraft, wenn sie hiefür nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt.