191.1
CH-NW
Art. 70 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Gesamtrevision
Revision der Kirchenverfassung und Auflösung der Landeskirche
Art. 70 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Gesamtrevision
1. Wird die Gesamtrevision der Verfassung verlangt, so ist das Begehren dem Kirchenvolk vorzulegen.
2. Ist die Gesamtrevision beschlossen, so obliegt die Ausarbeitung der neuen Verfassung dem Grossen Kirchenrat, sofern nicht durch den Revisionsbeschluss ein Verfassungsrat mit dieser Aufgabe betraut wird.
3. Der Verfassungsrat zählt gleich viele Mitglieder wie der Grosse Kirchenrat und ist binnen sechs Wochen nach den für die Wahl des Grossen Kirchenrates geltenden Vorschriften zu wählen.
4. Die revidierte Verfassung ist dem Kirchenvolk vorzulegen, wobei Gegenvorschläge ausgeschlossen sind; wird sie verworfen, so gilt die Revision als abgelehnt.