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191.1 CH-NW

Art. 7 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - 2. Landeskirche

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · 2. Landeskirche

1. Die Landeskirche erfüllt selbständig im Rahmen der Gesetzgebung folgende Aufgaben

1. Werke der Seelsorge, der Hilfstätigkeit sowie der religiösen Bildung und Kultur, welche den Bereich der Kirchgemeinde überschreiten;

2. Vertretung des Kirchenvolkes gegenüber den staatlichen und kirchlichen Behörden;

3. Zusammenarbeit mit landeskirchlichen Organisationen anderer Kantone;

4. Förderung der Zusammenarbeit mit andern Religionsgemeinschaften;

5. Ausgleich der von den Kirchgemeinden zu tragenden Aufgaben und Lasten;

6. weitere ihr durch die Gesetzgebung übertragene Aufgaben.

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