191.1
CH-NW
Art. 7 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - 2. Landeskirche
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · 2. Landeskirche
1. Die Landeskirche erfüllt selbständig im Rahmen der Gesetzgebung folgende Aufgaben
1. Werke der Seelsorge, der Hilfstätigkeit sowie der religiösen Bildung und Kultur, welche den Bereich der Kirchgemeinde überschreiten;
2. Vertretung des Kirchenvolkes gegenüber den staatlichen und kirchlichen Behörden;
3. Zusammenarbeit mit landeskirchlichen Organisationen anderer Kantone;
4. Förderung der Zusammenarbeit mit andern Religionsgemeinschaften;
5. Ausgleich der von den Kirchgemeinden zu tragenden Aufgaben und Lasten;
6. weitere ihr durch die Gesetzgebung übertragene Aufgaben.