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Art. 69 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Teilrevision

Revision der Kirchenverfassung und Auflösung der Landeskirche
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Art. 69 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Teilrevision

1. Wird ein Antrag als ausgearbeitete Vorlage eingereicht, so erfolgt die Teilrevision der Verfassung auf dem Wege der Gesetzgebung.

2. Wird ein Antrag als allgemeine Anregung eingereicht, so erfolgt die Teilrevision nach dem in Art. 70 festgelegten Verfahren.

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