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Art. 68 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Gemeindeverbände

Die Kirchgemeinden
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Art. 68 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Gemeindeverbände

1. Die Kirchgemeinden können nach den Vorschriften der Gemeindegesetzgebung Gemeindeverbände bilden.

2. Die Gemeindeverbände der Kirchgemeinden bedürfen für ihre Entstehung zusätzlich zu den Voraussetzungen der Gemeindegesetzgebung der Genehmigung durch den Kleinen Kirchenrat; dieser hat die Genehmigung zu erteilen, wenn die Statuten des Gemeindeverbandes dem Bundesrecht, dem kantonalen Recht sowie dieser Verfassung nicht widersprechen und wenn sie keine weiteren erheblichen Mängel sachlicher oder formeller Art aufweisen.

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