191.1
CH-NW
Art. 67 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - 5 . Kunstobjekte
Die Kirchgemeinden
Art. 67 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · 5 . Kunstobjekte
1. Sollen Bauten, Bauteile oder sonstige Objekte von künstlerischem oder historischem Werte verändert werden, sind vorher Kunstsachverständige zur Begutachtung beizuziehen.
2. Inventargegenstände von künstlerischem oder historischem Werte dürfen nicht veräussert werden.
3. Über die im Besitz der Kirchgemeinde oder einer kirchlichen Stiftung befindlichen Gegenstände von künstlerischem oder historischem Wert ist ein zweckmässiges Inventar anzulegen.