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191.1 CH-NW

Art. 66 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - 4. Kollekten

Die Kirchgemeinden
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Art. 66 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · 4. Kollekten

1. Kirchenopfer und Sammlungen für Zwecke, für welche sonst die Kirchgemeinde aus allgemeinen Mitteln aufzukommen hätte, können im Einverständnis zwischen Pfarramt und Kirchenrat aufgenommen werden; der Kirchenrat hat den Ertrag zu verwalten und darüber den Stimmberechtigten Rechnung abzulegen.

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