191.1
CH-NW
Art. 66 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - 4. Kollekten
Die Kirchgemeinden
Art. 66 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · 4. Kollekten
1. Kirchenopfer und Sammlungen für Zwecke, für welche sonst die Kirchgemeinde aus allgemeinen Mitteln aufzukommen hätte, können im Einverständnis zwischen Pfarramt und Kirchenrat aufgenommen werden; der Kirchenrat hat den Ertrag zu verwalten und darüber den Stimmberechtigten Rechnung abzulegen.
2. ...