191.1
CH-NW
Art. 65 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - 3. Religionsunterricht
Die Kirchgemeinden
Art. 65 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · 3. Religionsunterricht
1. Der Kirchenrat sorgt dafür, dass an den öffentlichen und privaten Schulen der durch Art. 39 der Kantonsverfassung gewährleistete Religionsunterricht erteilt wird.