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191.1 CH-NW

Art. 65 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - 3. Religionsunterricht

Die Kirchgemeinden
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Art. 65 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · 3. Religionsunterricht

1. Der Kirchenrat sorgt dafür, dass an den öffentlichen und privaten Schulen der durch Art. 39 der Kantonsverfassung gewährleistete Religionsunterricht erteilt wird.

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