191.1
CH-NW
Art. 64 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - 2. Seelsorgerinnen und Seelsorger
Die Kirchgemeinden
Art. 64 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · 2. Seelsorgerinnen und Seelsorger
1. Der Kirchenrat hat im Einvernehmen mit den Seelsorgerinnen und Seelsorgern die pastoralen Belange zu fördern und zu unterstützen.
2. Die Anordnung und Gestaltung der Gottesdienste und sonstigen Kulthandlungen sowie die Führung und Aufbewahrung der Pfarrbücher sind Sache des zuständigen Pfarrers oder Pfarrprovisors; in Fragen der Gottesdienstordnung ist der Kirchenrat anzuhören.