Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
191.1 CH-NW

Art. 62 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Gemeindeversammlung

Die Kirchgemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (72 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 62 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Gemeindeversammlung

1. Für die Gemeindeversammlung gelten die Bestimmungen der Gemeindegesetzgebung.

2. Der Gemeindeversammlung der Kirchgemeinden, denen dieses hergebrachte Recht zukommt, steht die Wahl (Präsentation) der Geistlichen zu.

← Art. 61 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden Landeskirche Art. 63 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →