191.1
CH-NW
Art. 61 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Entlöhnungsvereinbarung
Die Kirchgemeinden
Art. 61 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Entlöhnungsvereinbarung
1. Die Entlöhnung der Priester, Diakone, Pastoralassistentinnen, Pastoralassistenten, Katechetinnen und Katecheten sowie von weiteren im öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Personen wird im Rahmen einer unter den Kirchgemeinden abzuschliessenden und vom Grossen Kirchenrat zu genehmigenden Vereinbarung festgelegt.
2. Die Kirchgemeinden können den Kirchenrat zum Abschluss von Entlöhnungsvereinbarungen ermächtigen.
3. Hat die Mehrheit der Kirchgemeinden einer Entlöhnungsvereinbarung zugestimmt, kann sie der Grosse Kirchenrat für alle Kirchgemeinden verbindlich erklären; der Finanzausgleich schafft hiefür die Voraussetzungen.