Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
191.1 CH-NW

Art. 61 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Entlöhnungsvereinbarung

Die Kirchgemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (72 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 61 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Entlöhnungsvereinbarung

1. Die Entlöhnung der Priester, Diakone, Pastoralassistentinnen, Pastoralassistenten, Katechetinnen und Katecheten sowie von weiteren im öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Personen wird im Rahmen einer unter den Kirchgemeinden abzuschliessenden und vom Grossen Kirchenrat zu genehmigenden Vereinbarung festgelegt.

2. Die Kirchgemeinden können den Kirchenrat zum Abschluss von Entlöhnungsvereinbarungen ermächtigen.

3. Hat die Mehrheit der Kirchgemeinden einer Entlöhnungsvereinbarung zugestimmt, kann sie der Grosse Kirchenrat für alle Kirchgemeinden verbindlich erklären; der Finanzausgleich schafft hiefür die Voraussetzungen.

← Art. 60 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden Landeskirche Art. 62 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →