191.1
CH-NW
Art. 60 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Kirchliche Stiftungen
Die Kirchgemeinden
Art. 60 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Kirchliche Stiftungen
1. Die kirchlichen Stiftungen sind bestimmungsgemäss und sorgfältig zu verwalten.
2. Die Erträgnisse sind gemäss dem Stiftungszweck zu verwenden; sie fallen der Kirchgemeinde zu, soweit diese die Aufgaben der Stiftung erfüllt.
3. Für Stiftungen, die durch die Kirchgemeinde oder zuhanden der Kirchgemeinde errichtet wurden, gilt, sofern der Stiftungsakt oder das Gewohnheitsrecht nichts anderes bestimmt, der Kirchenrat als Stiftungsrat; dieser hat der Kirchgemeinde über Bestand des Stiftungsvermögens und Verwendung des Stifungsertrages jährlich Rechenschaft abzulegen.