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Art. 59 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden - Mittelverwendung

Die Kirchgemeinden
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Art. 59 Verfassung der Römisch-Katholischen Landeskirche des Kantons Nidwalden · Mittelverwendung

1. Die Mittel der Kirchgemeinde sind in Beachtung ihrer Zweckbestimmung für die Erfüllung der Gemeindeaufgaben zu verwenden.

2. Die Kirchgemeinde ist befugt, Werke der Seelsorge, der Hilfstätigkeit sowie der religiösen Bildung und Kultur, welche den Bereich der Kirchgemeinde überschreiten, mit Beiträgen aus öffentlichen Mitteln zu unterstützen.

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